Allgemeine Geschäftsbedingungen von
PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice
1.
Allgemeines
1.1
Wir nehmen Aufträge ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen entgegen. Abweichende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen der Auftraggeber erkennen wir nicht an, es sei
denn, diesen wird ausdrücklich in schriftlicher Form zugestimmt.
1.2
Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden sofort nach deren Veröffentlichung auf der PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice Internetseite wirksam,
sofern der Kunde den jeweiligen Änderungen nicht spätestens 14 Tage nach
der Veröffentlichung widerspricht.
2.0
Preise
2.1
Wir kalkulieren unsere Preise auftragsbezogen und nach Stundensätzen.
2.2
Bei komplett von uns Gefertigtem sind unsere Preise freibleibend, werden den Tagespreisen laufend angepasst und richten sich nach dem tatsächlich geleisteten Arbeitsaufwand. Nach
Vertragsabschluss bekannt gegebene Preiserhöhungen unserer Lieferanten bedürfen keiner Mitteilung, begründen auch kein Sonderkündigungsrecht und werden an den Kunden weiter berechnet.
3.0
Urheberschutz und Nutzungsrechte
3.1
Sofern es sich um eine Neugestaltung handelt, ist der PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice erteilte Auftrag ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). In diesem Fall
ist Vertragsgegenstand die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie eine Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk.
3.2
Die Arbeiten (Entwürfe / Werkzeichnungen) der PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice sind als persönliche geistige Schöpfung durch § 7 UrhG geschützt, dessen
Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Von der PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice
hergestellte Muster, Skizzen, Entwürfe oder Probedrucke bleiben ihr Eigentum.
3.3
Durch die Einräumung von Nutzungsrechten bleibt grundsätzlich die bestehende Eigentumslage am Werk unberührt.
3.4
Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen sowie seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht.
3.5
Ohne Zustimmung der PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice dürfen ihre Arbeiten, einschließlich der Urheberbezeichnung, weder im Original noch Reproduktion geändert
werden. Jede Nachahmung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte, auch von Teilen des Werkes, sind unzulässig.
3.6
Die Werke der PHOENIX dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des
Auftrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in diesem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung der
Rechnung. Bei Zuwiderhandlung ist die PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice berechtigt, die Nutzung des Werkes zu untersagen und Schadenersatz
zu verlangen.
3.7
Die Einräumung von Nutzungsrechten wird von PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice während der Dauer der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber, sofern nicht anders
vereinbart, kostenfrei gestellt. Bei bekannt werden der Beendigung der Geschäftsbeziehung werden die Nutzungsrechte auch rückwirkend gemäß §§ 31 und 32 UrhG in Rechnung gestellt.
3.8
In Dienstleistung hergestellte Fotokopien, Digitaldrucke von gelieferten Daten und Drucke von gelieferten Lithos unterliegen nicht dem Urheberrecht. Die PHOENIX Werbegestaltung und
Dienstleistungsservice besitzt als Dienstleister das uneingeschränkte Recht, diese Werke zu reproduzieren.
3.9
Muster, Skizzen, Entwürfe und Probedrucke werden berechnet, auch wenn es nicht zu einem Auftrag kommt. Dasselbe gilt für vom Auftraggeber verlangte Untersuchungen oder Gutachten.
3.10
PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice behält sich das Recht vor, ihren Firmentext, ihr Firmenzeichen oder ihre Betriebs-Kennnummer nach Maßgabe von Vorschriften und
des gegebenen Raumes auf Lieferungen aller Art anzubringen.
4.0
Korrektur und Produktionsüberwachung
4.1
Fertigungsmuster, Korrekturabzüge, Probeausdrucke, Andrucke, usw. sind vom Auftraggeber zu prüfen und für die PHOENIX Werbegestaltung und
Dienstleistungsservice verarbeitungsreif erklärt auf einem gesonderten Formular gegengezeichnet zurückzugeben. PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice
haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Änderungen sowie Freigaben bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
4.2
Produktionen außer Haus überwacht PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist
PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
4.3
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen
etwaigem Andruck auf Digitaldruckern und dem Auflagendruck oder von Auflage zu Auflage.
5.0
Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1
Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie Zusatzleistungen (Recherchen, Produktionsüberwachung, etc.) und andere angebotene
Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
5.2
m Zusammenhang mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Material, Modelle, Zwischenproduktion, etc.) sind zu erstatten.
5.3
Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z. B. Fotoaufnahmen, Modelle) und der Erwerb der damit verbundenen Nutzungsrechte oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Produktion (z.B.
Druckausführung, Programmierungen, usw.) nimmt PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen
und auf dessen Rechnung vor.
5.4
Soweit PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber PHOENIX
Werbegestaltung und Dienstleistungsservice von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
5.5
Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrages erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen erstattet.
6.0
Beanstandungen
6.1
Beanstandungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Leistung / Ware schriftlich vorzubringen. Mängel eines Teiles der Leistung / Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Leistung
/ Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz verlangt werden.PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice hat das Recht der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
7.0
Lieferzeit / Lieferverzug
7.1
Alle Angaben über Lieferfristen werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Verbindlichkeit gemacht. Für die Dauer der Prüfung der Muster, Andrucke, etc. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit
jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber, bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des
Auftrages, so beginnt die neue Lieferzeit erst mit dem Eingang der Bestätigung der Änderungen bei PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice
7.2
Bei Lieferverzug von PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nach- frist die ihm gesetzlich zustehenden
Rechte geltend machen. Ersatz für entgangenen Gewinn kann er in keinem Fall verlangen.
7.3
m Allgemeinen wird bei Drucksachen die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mengenabweichungen bis zu ± 10 % anzuerkennen. Dieser Prozentsatz kann sich um
die in den Lieferbedingungen der Zulieferer angegebenen Prozentsätze verringern oder erhöhen.
7.4
Lieferungen gehen ab Produktionsstätte, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand oder die persönliche Anlieferung wird berechnet und erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.
7.5
Von vervielfältigten Werken sind der PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice mindestens 5 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die es auch im Rahmen seiner
Eigenwerbung verwenden darf.
8.0
Mitwirkung des Auftraggebers
8.1
Der Auftraggeber übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, Druckvorlagen, Daten, etc. nicht gegen
Namens-, Marken- und Urheberrecht oder geltendes Recht verstoßen wird.
8.2
Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm gemachten Angaben richtig und vollständig sind und hat derPHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice vertragsrelevante
Änderungen seiner Angaben unverzüglich (binnen 7 Werktagen) mitzuteilen wie z. B, Anschrifts-, Firmenänderung, etc..
8.3
Zur Durchführung von Aufträgen von Printmedien stellt der Auftraggeber seine oder in seinem Auftrag hergestellte Dateien, Druckvorlagen, Lithographien, Druck- und Prägeformen, Stanzwerkzeuge
sowie andere Hilfseinrichtungen, sofern notwendig, der PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice treuhänderisch zur Verfügung.
8.4
Für Uploads von Internet-Seiten sowie deren Wartung übergibt der Auftraggeber die notwendigen Zugangsdaten und Passwörter zu seinem Internet-Provider an PHOENIX Werbegestaltung und
Dienstleistungsservice.
9.0
Domainregistrierung, Freistellung, Domainstreitigkeiten
9.1
Ist PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice für den Auftraggeber im Rahmen der Beschaffung und Pflege einer bestellten Domain als Vermittler tätig, hat es keinen
Einfluss darauf, ob die gewünschte Domain zugeteilt werden kann und frei von Rechten Dritter ist.
9.2
Der Auftraggeber garantiert gegenüber der PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice , dass die von ihm beantragte Domain keine Rechte Dritter verletzt. Von
Ersatzansprüchen Dritter sowie allen Aufwendungen, die auf der unzulässigen Verwendung einer Internet-Domain durch den oder mit Billigung des Auftraggebers beruhen, stellt der Auftraggeber
PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice sowie sonstige für die Registrierung eingeschaltete Personen / Unternehmen frei.
10.0
Zahlungsbedingungen
10.1
Entwurf-, Schriftsatz- und Bildbearbeitungsarbeiten werden nach Art und Umfang der Aufgabenstellung be- rechnet. Sie werden fällig, wenn der Auftraggeber seine Option auf die Nutzung der
Entwurfsarbeiten ausübt und sind nicht abhängig vom faktischen Vollzug der Nutzung.
10.2
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat bis zum auf der Rechnung stehenden Zahlungstermin ohne Abzug in EURO, zu erfolgen. Beträge bis € 100,00 sind bei Lieferung oder Abholung ohne Abzug bar
zahlbar. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Von der PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice im Kunden- auftrag gegebene
Fremdleistungen sowie sämtliche Drucksachen, Digitaldruck auf Folien, Banner und Leuchtkästen unterliegen generell der Vorauszahlung (siehe Punkte 5.1 und 5.2).
10.3
Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen Vereinbarung. Unberechtigt gezogene Skonto Beträge werden in einer separaten Rechnung, zuzüglich € 10,00 Bearbeitungsgebühr nachbelastet.
10.4
Von der PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice ausgeführte Kreativ- und Dienstleistungen sind nicht Skonto abzugsfähig.
10.5
Wir gewähren nach besonderer Schriftlicher Vereinbarung folgende Rabatte auf unsere Produkte: 3 % für BAR Zahlung bei Lieferung oder Auftragserledigung.
10.6
Werden Leistungen / Produkte in Teilen abgeliefert, so ist die entsprechende Teilzahlung jeweils bei Auslieferung / Upload des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über
einen längeren Zeitraum, so kann die PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice Abschlagszahlungen, entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand, verlangen.
10.7
Alle Preisangaben für Layout, Schriftsatz, Bildbearbeitung, Web-Design, Zusatzleistungen und Waren sind Nettobeträge=Bruttobeträge!
Wir die PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice sind von der Bauvorabzugssteuer befreit!
10.8
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber der PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice Ansprüche mit Gegenansprüchen aufzurechnen. Ferner steht ihm kein
Zurückbehaltungsrecht zu.
10.9
Bei Zahlungsverzug ist PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice berechtigt, Zinsen in Höhe von 6 % p. a. über den jeweiligen Basiszinssatz nach dem
Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu verlangen. Im Falle einer Mahnung (Zahlungserinnerung) berechnet PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice Bearbeitungsgebühren in Höhe
von € 10,00. Nach Überschreitung des angemahnten Zahlungstermins übergibt PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice die Weiterbearbeitung, aus organisatorischen Gründen,
seinen Anwälten zur Einleitung einer Zahlungsklage. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag der Wertstellung als Zahlungseingang.
11.0
Eigentumsvorbehalt
11.1
Gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum der PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice .
11.2
Sollte die Einstellung von Internetseiten nicht binnen eines Zeitraumes von 2 Wochen beglichen sein, so ist PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice berechtigt, nach
vorheriger Mahnung per E-Mail, die Daten der Internet-Präsenz zu löschen und auf der Site eine Fehlermeldung zu platzieren. Nach vollständigem Eingang der Zahlung werden die Seiten wieder ins
Netz gestellt.
12.0
Haftungsbeschränkungen
12.1
Eine Haftung für die Wettbewerbs- und Zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von der PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice nicht übernommen; gleiches
gilt auch für deren Schutzfähigkeit.
12.2
Der Auftraggeber übernimmt mit der schriftlichen Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Text, Bild, Farben und Rechten.
12.3
Soweit die PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die erbrachten Leistungen
und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungsbringer.
12.4
Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die PHOENIX Werbegestaltung und
Dienstleistungsservice stellt er sie von der Haftung frei.
12.5
Im Bereich Digital-Laser-Print übernimmt die PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice keine Haftung für die Druckergebnisse, wenn
Druckdateien (*.doc, *.ps, *.prn oder *.pdf-Dateien) vom Auftraggeber angeliefert wurden.
12.6
Das Internet ist ein offenes und damit anfälliges System. Ersatzansprüche für mittelbare Schäden durch das Ausfallen eines Providers, durch Sabotage oder Programmfehler können nicht geltend
gemacht werden. Aufgrund vielfältiger Faktoren, die nicht im Einflussbereich der PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice liegen, kann keine hundert- prozentige
Erreichbarkeit des Providers garantiert werden. Für Sicherung von Daten ist der Kunde zuständig. Für entstandene Schäden an auf den Server überspielten Daten übernimmt PHOENIX
Werbegestaltung und Dienstleistungsservice keine Haftung.
12.7
PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice übernimmt keine Haftung für Darstellungsabweichungen des Web-Designs bei unterschied- lichen Internet-Browsern und
Browser-Versionen auf ihr unbekannten Computer-Systemen und Computer- Konfigurationen.
13.0
Schlussbestimmungen
13.1
Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen der Schrifterfordernis. Jedwede mündliche Absprachen sind gegenstandslos.
13.2
Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Gerichtsstand: Hechingen.
13.3
Für die von der PHOENIX Werbegestaltung und Dienstleistungsservice auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende
Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundes- republik Deutschland.
13.4
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und / oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt
anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen
wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.